AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kassensysteme (Stand: 01.08.2024)
1. Definitionen
1.1 „AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 „Auftrag“ bezeichnet das Angebot von uns auf Grundlage dieser AGB, welches vom Kunde angenommen wurde einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und Spezifikationen.
1.3 „Individualisierungen“ bezeichnet für den Kunden erstellte Individualprogrammierungen, Schnittstellen, Bearbeitungen, Erweiterungen oder Anpassungen von Software.
1.4 „Kunde“ bezeichnet einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, welcher als Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen nach Maßgabe dieser AGB bezieht.
1.5 „Lieferungen“ können insbesondere Kassensysteme und sonstige Hardware- und Softwarekomponenten nach näherer Maßgaben des jeweiligen Auftrags sein.
1.6 „Leistungen“ können Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Lieferungen sein, insbesondere die Installation und/oder Einrichtung von Kassensystemen inklusive Peripheriegeräte oder die Reparatur von Kassensystemen nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags sein.
1.7 „Vorbehaltsware“ bezeichnet Lieferungen, die noch nicht vollständig bezahlt wurden; an diesen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Auftrag vor.
2. Geltung der AGB
2.1 Diese AGB gelten für alle Aufträge des Kunden bei uns über Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen; sie haben Geltung auch für alle künftigen Aufträge des Kunden bei uns.
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen Bezug nimmt.
2.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sie haben Geltung nur für den jeweils betroffenen Auftrag.
3. Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen
3.1 Der Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Auftrag und ggf. dessen Anlagen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen erbringen wir auf der Grundlage gesondert zu treffender Vereinbarungen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach Aufwand gemäß den im Auftrage vereinbarten Preisen oder, sofern dort keine Preise genannt sind, gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.
3.3 Wir können zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen Dritte als Sublieferanten oder Subunternehmer einschalten. Für die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden bleiben wir gleichwohl verantwortlich.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde wird die in dem Auftrag in diesen AGB beschriebenen Mitwirkungspflichten auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten erbringen.
4.2 Der Kunde wird uns rechtzeitig mit den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen versorgen.
4.3 Der Kunde wird uns den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Systemen, Netzen und Anlagen gewähren.
4.4 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen unverzüglich testen und uns über etwaige Mängel unverzüglich informieren. Der Kunde wird dabei die Mängel so exakt wie möglich beschreiben.
4.5 Der Kunde wird geeignetes Personal im zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
5. Verantwortung des Kunden
5.1 Der Kunde ist zu einer regelmäßigen mindestens täglich durchzuführenden Sicherung seiner Daten verantwortlich.
5.2 Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, seine Kassensysteme angemessen gegen IT-Risiken zu schützen, insbesondere durch geeigneten aktuellen Virenschutz, Firewalls und den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien.
5.3 Der Kunde ist für die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen selbst verantwortlich. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, eine ordnungsgemäße und korrekte Verfahrensdokumentation seiner Kassensysteme vorzuhalten.
5.4 Der Kunde ist für seine ordnungsgemäße Buchführung selbst verantwortlich.
5.5 Ferner ist der Kunde dafür verantwortlich, alle steuerrelevanten Daten selbst auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und deren Richtigkeit sicherzustellen. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass seine Waren und Dienstleistungen mit dem korrekten Umsatzsteuersatz erfasst sind und ausgewiesen werden.
5.6 Der Kunde ist ferner für die rechtzeitige und korrekte Abgabe aller vorgeschriebenen Erklärungen und Meldungen gegenüber den Steuerbehörden selbst verantwortlich. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde für alle zivil-, steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer Missachtung seiner vorgenannten Pflichten ergeben, allein selbst verantwortlich ist.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich nach dem Auftrag.
6.2 Sofern nicht anders angegeben, werden Lieferungen nach deren Versendung oder Übergabe an den Kunden in Rechnung gestellt, Leistungen werden nach deren Erbringung – in der Regel monatlich – abgerechnet.
6.3 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Kunden bestimmten Ort trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden abgeschlossen und geht zu dessen Lasten.
6.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6.5 Die Preise gemäß dieser Nr. 6 sind mit Rechnungseingang sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
6.6 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.
6.7 Ist der Kunde im Zahlungsverzug, steht uns, unbeschadet der sonstigen Ansprüche, ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sofern wir zuvor mindestens zweifach gemahnt haben. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das vorbenannte Leistungsverweigerungsrecht auch das Recht umfasst, die weitere Nutzung von Software zu sperren.
6.8 Wir sind jährlich zur Erhöhung der Preise für Software Subscription bzw. Softwareupdates berechtigt, insbesondere bei Änderungen der Beschaffungspreise, insbesondere bei einer Änderung der Lizenzpreise von Lieferanten. Dies werden wir dem Kunden mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Bei einer Erhöhung um mehr als zehn Prozent ist der Kunde berechtigt, den Software Subscription bzw. Softwareupdate-Auftrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Ablauf zu kündigen.
7. Gefährdung des Zahlungsanspruchs, Rücktrittsrecht, Betretungsrecht
7.1 Stellt sich nach dem Abschluss des Auftrags heraus, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
7.2 Zwecks Rücknahme der Lieferungen im Falle eines Rücktritts gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Lieferungen abzuholen.
8. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, höhere Gewalt
8.1 Sofern Lieferungen auf Weisung des Kunden an diesen oder sonstige Dritte versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald wir die Lieferungen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
8.2 In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Lieferungen auf den Kunden über.
8.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
8.5 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als verbindlich und unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt.
8.6 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, auf die wir keine Einflussmöglichkeiten haben (z. B. Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Unwetter), so werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum. Bei Fortdauer der Behinderung können beide Parteien vom Auftrag zurücktreten, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Auftrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
9. Abnahme
9.1 Nur sofern und soweit es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen, handelt, unterliegen diese der Abnahme durch den Kunden.
9.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde binnen zwei Wochen ab unserer Bereitstellung der Werkleistungen zur Abnahme keine erheblichen Mängel hieran rügt. Die Bereitstellung der Werksleistungen erfolgt durch vereinbarungsgemäße Übergabe oder Übermittlung an den Kunden.
9.3 Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv nutzt.
9.4 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen. Sind alle abnahmebedürftigen Teilleistungen abgenommen, gilt die gesamte Werksleistung als abgenommen. Nr. 9.2 gilt für die Abnahme von Teilleistungen entsprechend.
10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1 Als Beschaffenheitsmerkmale für die Lieferungen gelten nur die Angaben in dem Auftrag einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und Spezifikationen als vertraglich vereinbart. Beschaffenheitsmerkmale im Übrigen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
10.2 Der Kunde wird auf die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB hingewiesen. Zur Erhaltung seiner Rechte bei Mängeln hat uns der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Empfang der Lieferung oder Leistung zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels in gleicher Form anzuzeigen. Die Regelungen zur Abnahme nach Nr. 9 bleiben in deren Anwendungsbereich unberührt.
10.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige gemäß Nr. 10.2, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
10.4 Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wegen eines Mangels sind drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
10.5 Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Kunden erst dann zu, wenn die Nachbesserung gemäß Nr. 10.4 fehlgeschlagen ist.
10.6 Im Falle einer berechtigten Minderung steht dem Kunden bei Überzahlung ein Rückzahlungsanspruch zu.
10.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen gemäß Nr. 11.
10.8 Etwaige weitergehende gesetzliche Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
10.9 Wir übernehmen keine Mängelhaftung für Schäden oder Mängel an Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder durch fehlerhafte Installation durch den Kunden entstanden sind.
10.10 Werden die mitgelieferten Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, entfallen die Mängelrechte des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten oder veranlassten Handlung beruht.
10.11 Wir übernehmen keine Mängelhaftung für Folgen der Einspielung von Updates von Drittsoftware, die nicht von uns stammt bzw. zur Verfügung gestellt wurde.
10.12 Durch unberechtigte Mängelrügen verursachter Zeitaufwand ist nach unserer jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten zuzüglich der entstandenen Versand-, Transport- und Materialkosten und sonstigen Kosten.
10.13 Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Empfang der Lieferung oder Leistung. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels.
11. Haftung
11.1 Unsere Haftung für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist unbegrenzt.
11.2 Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung unsererseits bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3 Abweichend von Nr. 11.2 haften wir unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme der in Nr. 11.1 und 11.3 benannten, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die in Nr. 11.1 und 11.3 benannten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.
11.6 Im Falle eines Datenverlustes haften wir nur auf Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten Datensicherung.
11.7 Der Kunde hat dafür zu sorgen, die Schäden aufgrund von Datenverlust möglichst gering zu halten. Er hat daher seine Daten regelmäßig und systematisch so zu sichern, wie es von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann. Unsere Haftung bei Datenverlust ist ausgeschlossen, sofern und soweit der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen hat.
11.8 Die Parteien sind sich einig, dass uns nicht das Verschulden eines Lieferanten, insbesondere eines anderen Softwareherstellers zugerechnet werden kann.
11.9 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12. Nutzungsrechte, Nutzungsrechtsvorbehalt, Individualisierungen
12.1 Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingen des jeweiligen Herstellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12.2 Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtliche Nutzungsrechte an zur Verfügung gestellter Software vor. Bis dahin ist der Kunde jedoch widerruflich zur vorläufigen Nutzung berechtigt.
12.3 Wir räumen dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung ein nicht ausschließliches einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht an den Individualisierungen nebst Dokumentation zur unternehmensinternen Nutzung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese entgeltlich oder unentgeltlich in irgendeiner Weise ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben. Er ist insbesondere nicht berechtigt, an den Individualisierungen oder Teilen hiervon Unterlizenzen zu gewähren, sie zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleasen. Wir weisen darauf hin, dass Individualisierungen ggf. nur im Zusammenhang mit zugehöriger Standardsoftware funktionieren und dann nicht isoliert genutzt werden können.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Das Eigentum an Vorbehaltsware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Auftrag vollständig bezahlt sind.
13.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, beziehungsweise zum Wert der anderen Waren der Verbindung oder Vermischung.
13.3 Der Kunde tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Von unserem Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen machen wir keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben und mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
13.4 Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltsware oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
13.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich und entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Betriebs- und Wartungshinweise und Produktbeschreibung des Herstellers zu behandeln.
13.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Wasser und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern.
13.7 Bei Pfändungen uns sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
14. Abholung, Entsorgung auf Kosten des Kunden
14.1 Der Kunde wird bei Reparaturaufträgen oder deren Anbahnung die zu reparierenden Gegenstände bei uns anliefern und nach erfolgter Reparatur unverzüglich bei uns abholen, sofern nicht anders angegeben.
14.2 Sofern der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abholung verstößt, können wir den Kunden hierzu in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat auffordern. Verstreicht die vorgenannte Nachfrist fruchtlos, sind wir berechtigt, die bei uns vorhandenen Gegenstände des Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen.
15. Datenschutz
15.1 Beide Parteien werden nur solche Mitarbeiter einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.
15.2 Sofern bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten durch uns verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies in Form der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO. Die Parteien werden hierzu ggf. auf Wunsch des Kunden eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Kunde wird uns stets ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Erfordernisse hinweisen und gegebenenfalls in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge gesetzeskonform ablaufen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde auch für die technischen und organisatorischen Maßnahmen allein verantwortlich.
16. Geheimhaltung
16.1 Die Parteien sind während und auch nach Abwicklung der jeweiligen Verträge zur Geheimhaltung aller bei deren Durchführung erlangten Informationen, Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Keine Partei darf derartige Informationen und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu Zwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten.
16.2 Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die andere Partei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt.
16.3 Jede Partei ist von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Nr. 16.1 unterliegen. Diese Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde.
16.4 Die auskunftsverpflichtete Partei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird und nach Möglichkeit die Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen erwirken. Die auskunfts-verpflichtete Partei wird die ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Partei die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen dieses Auskunftsverlangen zur Wehr zu setzen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung möglich.
17.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
17.3 Durch Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Auftrags einschließlich dieser AGB wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.